„Unhaltbare Zustände“ – Ein Versuch, den Beruf des „beeidigten Bücherrevisors und Treuhänders“ 1926 gesetzlich zu regeln

Quelle: VDB-Mitteilungen 1926

Am 10. Mai 1926 veröffentlichte die „Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Revisions- und Treuhandwesens“ (ARGE) den „Entwurf eines Gesetzes betreffend die beeidigten Bücherrevisoren und Treuhänder“. Mein Artikel stellt Inhalt und Begründung des Gesetzentwurfs dar, trifft erste Einordnungen in den zeitgenössischen Kontext und geht abschließend auf Forschungsfragen ein.

 

Inhalt der Quelle

Der Entwurf gliedert sich in zehn Abschnitte mit insgesamt 25 Paragraphen. Er beginnt mit einer allgemeinen Definition des Berufsbildes und führt den neuen Berufstitel „Beeidigter Bücherrevisor und Treuhänder“ (Bücherrevisor-Treuhänder) ein (§ 1). Die wesentlichen Regelungen betreffen persönliche und fachliche Zulassungsvoraus-setzungen, Berufsexamen und Beeidigung (§§ 4-8). Sie schaffen einen organisatorischen Rahmen, gebildet aus Zulassungs- und Prüfungskommissionen und einer Kammer als „amtliche(r) Berufsvertretung“ für die Berufsangehörigen, die in einem öffentlichen Register gelistet werden sollen (§§ 7, 8, 12). Der Entwurf zählt zudem nicht erlaubte Tätigkeiten auf und regelt Verstöße gegen Berufspflichten und „den Standessinn“ mit der Etablierung eines Ehrengerichtsverfahrens (§§ 3, 13-19 in Verbindung mit §§ 3, 6, 10). Partner der Berufsangehörigen und Aufgabenträger im institutionellen Berufsgefüge sollen Industrie- und Handelskammern und der Deutsche Industrie- und Handelstag sein (§§ 1, 7, 8). Darüber hinaus führt der Entwurf erstmals den Beruf des „Revisions- und Treuhand-assistenten“ als eine Vorstufe zum Bücherrevisor-Treuhänder ein (§ 20).1

Die fünfseitige Begründung gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt „Allge-meines“ werden die Entwicklung des Berufes und der Stand der Professionalisierung sowie die wachsende Anzahl der Berufsangehörigen als wesentlicher Grund für das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung genannt. Das Gesetz soll überdies „unhaltbare Zustände“ beseitigen. Denn auf Grund der „schrankenlosen Gewerbefreiheit“ gebe es zu viele „ungeeignete Personen“, die von der Berufsausübung auszuschließen seien. Die ARGE sah sich mit ihrer Forderung nach einer gesetzlichen Regelung im Einklang mit Auffassungen von Industrie- und Handelskammern (IHKn) sowie Wirtschaftsverbänden. Ferner verwies sie auf das Berufsgesetz für Patentanwälte aus dem Jahr 1900 als dem Bücherrevisor-Treuhänder „ähnlich gelagerten Berufsverhältnissen“ sowie auf anglo-amerikanische Berufsgesetze. Schließlich appellierten die Initiatoren des Gesetzentwurfs an den Patriotismus ihrer Leser: Das Verlangen ausländischer Kreditgeber, deutsche Unternehmen von ausländischen Revisoren prüfen zu lassen, gebe Anlass zu „außeror-dentlichen Bedenken im nationalen Interesse“. Der zweite Abschnitt „Berufstätigkeit“ listet die Inhalte der Arbeitsgebiete „Revisionstätigkeit“ sowie „Treuhändertätigkeit und Wirt-schaftsberatung“ auf und führt die qualitativ hohen, letztlich eine wissenschaftliche Ausbil-dung voraussetzenden, Anforderungen des Berufs als Argument dafür an, den Beruf aus dem Status des Gewerbes in die Freiberuflichkeit zu überführen. Der dritte Abschnitt „Grundfragen des Gesetzes“ erläutert die Gesetzesparagraphen im Hinblick auf die Aspekte „Berufsschutz“, „Befähigungsnachweis“, „Berufsvertretung“, „Ehrengerichts-verfahren“ und „Schutz der Berufsbezeichnung“. Die ARGE betonte ihr Ziel, „unwürdige Personen“ aus der Berufstätigkeit „auszuschalten“, indem per Gesetz reichsweit ein-heitliche Anforderungen an die Persönlichkeit, fachliche Vorbildung und Prüfung des Bücherrevisor-Treuhänders gestellt werden. Kammer und Ehrengericht sollen die Berufsangehörigen führen, entwickeln und überwachen.

Entstehung des Entwurfs, Akteure und Reaktionen

Die den Entwurf herausgebende „Arbeitsgemeinschaft“ bestand aus dem Verband Deutscher Bücherrevisoren (VDB) und dem Verband Deutscher Treuhand- und Revisions-gesellschaften (Treuhandverband). Der 1896 in Berlin gegründete VDB war der älteste und mit damals gut 870 Mitgliedern der größte Verband des deutschen Revisions- und Treu-handwesens (RT). Er vertrat die Interessen von beeidigten Bücherrevisoren und hatte bereits 1924 im Alleingang versucht, eine gesetzliche Regulierung der Berufsgruppe zu erreichen. Der VDB hatte die ARGE initiiert und erst nach längeren, offenbar schwierigen Gesprächen, den Treuhandverband zur gemeinsamen Arbeit bewogen. Die Verhandlun-gen selbst im Frühjahr 1926 gestalteten sich ebenfalls mühsam.2 Der Treuhandverband hatte sich im Oktober 1919 mit dem Ziel der „Bekämpfung täuschender und irreführender Treuhandfirmen“ gegründet. Der Begriff „Treuhand“ stand für eine besondere Vertrauens-würdigkeit. Es war dem Verband gelungen, die Geschäftsfelder eines Treuhänders gerichtlich festlegen und ein Prüfungsverfahren vor Eintragung von Firmen in das Handelsregister etablieren zu lassen.3 Weitere Verbände des RT-Wesens, beispielsweise der Bund der Buchsachverständigen, der Verband Deutscher Diplom-Bücherrevisoren oder die „Fachgruppe Treuhänder“ des Verbandes Deutscher Diplom-Kaufleute (VDK), waren zuvor nicht zur Mitarbeit aufgefordert worden. Der Entwurf ging Reichsministerien, dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) und „Wirtschaftsorganisationen“ zu, die einzelnen Industrie- und Handelskammern hatten offenbar kein Exemplar enthalten. Die ARGE hatte sich mit dem DIHT zuvor nicht abgestimmt.4

Der Entwurf erfuhr Kritik aus der Wirtschaft und dem RT-Wesen: So bemängelte bei-spielsweise der DIHT, dass die IHKn ihrer gesetzlich geregelten Zuständigkeiten im Sachverständigenwesen, beispielsweise bei der Zulassung und Prüfung von Kandidaten zum beeidigten und öffentlich angestellten Bücherrevisor, beraubt würden. Der Reichs-bund deutscher Treuhand-Aktiengesellschaften, der sich 1926 gründete und der die Interessen der großen, von Banken begründeten Treuhandgesellschaften vertrat, hielt eine gesetzliche Regelung schlichtweg für unnötig. Und das geschäftsführende Vorstandsmit-glied des VDK vermisste die ausdrückliche Forderung nach einem wirtschaftswissen-schaftlichen Studium als Zulassungsvoraussetzung für das Revisorenexamen.5 Dennoch gewann die ARGE weitere Verbände für eine gesetzliche Regelung: Im Laufe des Sommers 1926 traten die vorgenannten Verbände der Buchsachverständigen, Diplom-Bücherrevisoren, die „Fachgruppe Treuhänder“ sowie der Reichsverband landwirtschaft-licher Privatbuchstellen dem Vorhaben bei. Die Diskussionen insbesondere mit den IHKn zogen sich bis ins Frühjahr 1927 hin. Anfang Mai äußerte sich die Vereinigung der niederrheinisch-westfälischen IHKn zum Gesetzentwurf. Sie lehnte ihn ab, da er nicht den Bedürfnissen der Wirtschaft diene und zu einem übermäßigen Anwachsen beeidigter Bücherrevisoren führe. Ablehnung erfuhr der Gesetzentwurf auch von den Reichsministerien.6 Nun gingen auch innerhalb der vergrößerten ARGE die Auffassungen auseinander. Der Kritik aus „der Öffentlichkeit“ an der „Vermengung“ des Revisions- mit dem Treuhandwesen begegneten die Verbände auf unterschiedliche Weise: Der VDB wollte Regelungen allein für die Gruppe der Bücherrevisoren verfolgen; der Treuhandverband, der Verband der Diplom-Bücherrevisoren und die Fachgruppe der VDK-Treuhänder konzentrierten sich auf das Arbeitsfeld Treuhandwesen. Die ARGE löste sich auf.7

Forschungsfragen

Quelle und erste Erkenntnisse zum Kontext lassen danach fragen, warum der VDB nur zwei Jahre nach seinem erfolglosen Versuch, eine gesetzliche Regelung für Bücherrevi-soren zu erreichen, es bereits 1926 erneut versuchte und für sein Vorhaben auf die Part-nerschaft eines Verbandes setzte, der keine Einzelrevisoren, sondern Gesellschaften vertrat. Wie ist die Kommunikation der ARGE mit anderen Institutionen zu bewerten? Warum erfuhr der Entwurf zunächst breite Ablehnung, um bald darauf die Zustimmung weiterer Berufsverbände zu erhalten, sogar von Seiten derjenigen, die sich zuvor kritisch geäußert hatten? Und was kann aus der Frontstellung von Freiberuflern einerseits und halböffentlichen Institutionen (DIHT, IHKn) und dem im Reichsbund organisierten Treu-handgesellschaften andererseits geschlossen werden?

Jenseits solche quellennaher Fragen bietet sich ein Vergleich mit der Situation im Jahr 1930 an: VDB, Treuhandverband, Reichsbund und die Treuhänderfachgruppe des VDK gründeten im August den Dachverband „Institut für das Revisions- und Treuhandwesen“, um an der Gestaltung des im Zuge der Aktienrechtsreform benötigten „Bilanzprüfers“ mitwirken zu können.8 Was hatte sich in diesen wenigen Jahren verändert? Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede weisen der ARGE-Gesetzentwurf und die Regelungen zum 1931 konstituierten Beruf des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers auf?

Darüber hinaus ist der Gesetzentwurf Ausgangspunkt für sozialhistorische Forschungen: Beispielsweise kann das Verhältnis zwischen Verbänden des Revisions- und Treuhand-wesen und Institutionen der Wirtschaft und des Staates im Hinblick auf die Entstehung und Entwicklung einer neuen Berufsgruppe thematisiert und mit anderen Professionen vergleichen werden. Der Wirtschaftsprüferberuf umfasst heute in Deutschland etwa 14.000 Angehörige, deren größte Berufsvertretung, das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), politische Einflussnahme beansprucht und deren größte Gesellschaften jenseits von Bilanzprüfung und Unternehmensberatung Think tanks für gesellschaftlich relevante Themen einrichten und Lehrstühle an Universitäten unterstützen oder begründen.9

 

  1. Stiftung Westfälisches Wirtschaftsarchiv (WWA), Bestand K2/898, Bl. 53-55: Entwurf eines Gesetzes betreffend die beeidigten Bücherrevisoren und Treuhänder, 10.5.1926; weitere Regelungen des Entwurfs behandeln Revisions- und Treuhandgesellschaften (§ 2), das Amtssiegel (§ 21), Strafbestimmungen gegen Dritte (§ 22) und Übergangsbestimmungen (§ 23-25); Gesetzbegründung: Bl. 56-58. []
  2. Zur Mitgliederzahl für das Jahr 1926 siehe Voss, Wilhelm: Handbuch für das Revisions- und Treuhandwesen, Stuttgart 1930, S. 32; die Geschäftsstelle des VDB befand sich seit 1914 in Leipzig, siehe: 60 Jahre Berufsorganisation der vereidigten Buchprüfer (Bücherrevisoren) 1896-1956, hrsg. vom Bundesverband der vereidigten Buchprüfer Verband Deutscher Bücherrevisoren VDB, Stuttgart 1956, S. 71. Zum erfolglosen Versuch des VDB 1924, eine gesetzliche Regelung zu erreichen, siehe: Meisel, Bernd Stefan: Geschichte der deutschen Wirtschaftsprüfer, Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte vor dem Hintergrund einzel- und gesamtwirtschaftlicher Krisen, Köln 1992, S. 154-158, der Autor geht kurz auf die Unterschiede der Regelungen in den Entwürfen der Jahre 1924 und 1926 ein. Zur ARGE: Vertrauliche Mitteilungen des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren, August 1926, S. 6, 36f; konkrete Angaben zu den Konfliktthemen macht der Autor der Artikel nicht. Der ferner angefragte „Reichsverband landwirtschaftlicher Privatbuchstellen“ konnte für eine Mitarbeit nicht gewonnen werden. []
  3. Ertel, Hermann Anatol: Treuhänder und Treuhandgesellschaften in Deutschland, Berlin 1925, S. 15, 22f; Ertel, Hermann Anatol: Treuhandgesellschaften in Deutschland, in: Die Betriebswirtschaft 1932, S. 318-324, hier: S. 321; Anfang 1928 hatte der Treuhandverband 71 Mitgliedsgesellschaften, siehe: Bericht des Treuhandverbandes über das Geschäftsjahr vom 1.1.1928-31.12.1928, in: Zeitschrift für das Treuhandwesen 1929, S. 109-111, hier: S. 110. []
  4. Vertrauliche Mitteilungen des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren, August 1926, S. 91-94; Vorträge, gehalten auf dem 17. Verbandstage des VDB, Köln 27.-31.5.1926: Vortrag des Verbandsmitgliedes Paul Schourp. WWA, Bestand K2/898, Bl. 45-47, Deutscher Industrie- und Handelstag „An die Mitglieder“, 3.7.1926, hier: Bl. 45R. []
  5. WWA, Bestand K2/898, Bl. 45-47: DIHT, 3.7.1926, „An die Mitglieder“, hierin berichtet der DIHT auch vom „Gegenvorschlage“ des Bundes der Buchsachverständigen, Bl. 47; WWA, Bestand K2/898, Bl. 48-51: Reichsbund, Juni 1926: Denkschrift betreffend die Frage einer gesetzlichen Regelung der Verhältnisse im Treuhand- und im Revisionswesen, hier: Bl. 51R. Pfundt, Walter: Gesetzliche Regelung der beeidigten Bücherrevisoren und Treuhänder? Eine kritische Betrachtung, in: Zeitschrift des Verbandes deutscher Diplom-Kaufleute 1926, S. 178-186, hier: S. 180-182, Pfundt war „beeidigter Bücherrevisor und Treuhänder V.D.K.“ und Schriftleiter der Zeitschrift. Pfundt beanstandete außerdem, dass durch eine gesetzliche Regelung der freien Konkurrenz unterschiedlicher Ausbildungswege die Grundlage entzogen und eine Monopolisierung der Berufsausübung herbeigeführt werde. []
  6. Art. „Gesetzliche Regelungen des Revisions- und Treuhandwesens“, in: Vertrauliche Mitteilungen des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren, August 1926, S. 91-94, hier: S. 92f; WWA, Bestand K2/898, Bl. 114-123, Vereinigung von Industrie- und Handelskammern des niederrheinisch-westfälischen Industriegebiets, 6.5.1927, hier: Bl. 116, 122; zu Reichsministerien, siehe: Meisel, Geschichte, 1992, S. 157f ; der Autor verweist zudem auf die Kritik Dr. Otto Hintners als eines Vertreters der Wissenschaft; Hintner lehrte Betriebswirtschaftslehre in Erlangen. []
  7. Zur Kritik an der „Vermengung“ siehe: Zeitschrift für das Treuhandwesen, 1928, Bericht des Treuhandverbandes über das Geschäftsjahr vom 1.1.1927-31.12.1927, 113-117, hier: S. 115; zudem setzte der Treuhandverband nicht mehr auf eine gesetzliche Regelung, sondern wollte eine Veränderung der Berufsverhältnisse mittels „Selbsthilfe“ erreichen. Hierzu strebte er die Gründung eines „Spitzenverbandes der Wirtschaftstreuhänder“ an, siehe: Zeitschrift für das Treuhandwesen, 1928, Bericht über die Jubiläums-Tagung des Treuhandverbandes zu Köln 4.-7. Oktober 1928, S. 117-123, hier: S. 119. []
  8. Art. „Rundschau“, in: Archiv für das Revisions- und Treuhandwesen 1930, S. 303f. []
  9. IDW: „Trendwatch <soziale Marktwirtschaft im 21. Jahrhundert> IDW Positionspapier zu wirtschafts- und sozialpolitischen Empfehlungen des Berufsstands an die Politik, Stand: 25.01.2018: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/trendwatch–wohin-steuert-die-soziale-marktwirtschaft-/106530, Abfrage 7.5.2018, hier heißt es: „Die soziale Marktwirtschaft muss neu gedacht werden und braucht neue (steuer-)politische Impulse. Welche Fragen sich die neue Bundesregierung stellen und welche Reformen sie anstoßen sollte, zeigt das IDW Positionspapier“; PricewaterhouseCoopers/PwC: “Gesundheitsclub Rhein-Main: Think Tank fürs Gesundheitswesen” https://www.pwc.de/de/gesundheitswesen-und-pharma/der-gesundheitsclub-rhein-main.html; Abfrage 7.5.2018; KPMG ist Partnerunternehmen des Lehrstuhls für Finanzmathematik an der TU München: https://www.mathfinance.ma.tum.de/fit-for-tumorrow/partnerunternehmen/ Abfrage 7.5.2018 sowie Stifterin eines „KPMG-Lehrstuhls“ an der European School of Management and Technology, Berlin: https://press.esmt.org/de/alle-pressemitteilungen/linus-dahlander-uebernimmt-neuen-kpmg-lehrstuhl-fuer-innovation-der-esmt, Abfrage 7.5.2018 []

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Ute Pothmann (14. Mai 2018). „Unhaltbare Zustände“ – Ein Versuch, den Beruf des „beeidigten Bücherrevisors und Treuhänders“ 1926 gesetzlich zu regeln. Abgehört. Abgerufen am 16. September 2024 von https://doi.org/10.58079/ah65


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