15.12.1931: Die „Ländervereinbarung“ – Gründungsdokument des Wirtschaftsprüferberufes

Der deutsche Wirtschaftsprüferberuf wurde 1931 vom Staat unter Mitwirkung von Wirt-schaft und Berufsangehörigen geschaffen. Mit der Vorstellung des als „Länderverein-barung“ bekannten Dokumentes zeige ich Gründe für die staatliche Aktivität auf.  

Die „Ländervereinbarung“

Mitte Dezember 1931 wurden erstmals reichsweit geltende, einheitliche Normen für „öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer“ veröffentlicht. Diese, gemeinsam von der Reichs-regierung und den Regierungen der Länder beschlossenen, „Grundsätze“ werden als „Ländervereinbarung“ bezeichnet.1 Die Vereinbarung regelte die Zuständigkeiten von Institutionen und die Zusammensetzung von Gremien im Prozess der Prüfung, Bestellung und Überwachung von Wirtschaftsprüfern. Demnach waren für die Prüfung der Aspiranten bei Industrie- und Handelskammern (IHK) in Absprache mit den Landesregierungen und der „Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer“ Zulassungs- und Prüfungs-stellen (ZP) einzurichten. Die Prüfungsausschüsse setzten sich aus IHK-Vertretern, Berufsangehörigen und Vertretern der Betriebswirtschaftslehre sowie der Länderregie-rungen zusammen.2 Die Bestellung durch Vereidigung stand der jeweiligen Landesregie- rung bzw. den dazu von ihr beauftragten Stellen zu. Für die Überwachung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers war die IHK am jeweiligen Wohnsitz des Berufsangehörigen zuständig. Länderregierungen und IHK konnten ihre Zuständigkeiten für den neu begrün- deten Beruf aus ihren Ende des 19. Jahrhunderts gesetzlich geregelten Befugnissen für den historischen Vorläufer „Bücherrevisor“ ableiten.3 Ein völlig neues Gremium hingegen war die bereits genannte „Hauptstelle“. Sie wurde beim Deutschen Industrie- und Handels- tag (DIHT) in Berlin eingerichtet, der auch die Geschäftsführung übernahm. Die „Haupt- stelle“ setzte sich aus Vertretern von Spitzenverbänden der Wirtschaft, Vertretern der Berufsangehörigen und der ZP zusammen. Reichsregierung und Landesregierungen konnten Beauftragte entsenden. Die Hauptstelle stellte detaillierte Bestimmungen für die Errichtung und Verfahren der ZP sowie Grundsätze für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer auf.

Die Initiative des Staates

Der staatliche Eingriff zur Schaffung des „Berufsstandes“ der Wirtschaftsprüfer war den Verhältnissen des Prüfungswesens sowie skandalösen Unternehmenszusammenbrüchen und den ungenügenden Reaktionen der Wirtschaft darauf geschuldet:4 Deutschland wies eine heterogene Revisions- und Treuhandlandschaft auf. Zwischen freiberuflich tätigen, beeidigten Bücherrevisoren und unbeeidigten Buchsachverständigen, praktisch geschul-ten Wirtschaftsberatern und akademisch ausgebildeten Wirtschaftstreuhändern mit über-wiegend kaufmännischem, aber auch technischem, volkswirtschaftlichem, juristischem oder agrarwissenschaftlichem Studienabschluss, sowie Revisionsgesellschaften und von Banken gegründeten Treuhandgesellschaften wurde kontrovers diskutiert, ob der Prüfer- und Beraterberuf sich frei entwickeln solle oder gesetzlich geregelt werden müsse. Überdies gab es zwischen diesen, in unterschiedlichen Berufsverbänden organisierten, Gruppen Auseinandersetzungen zu Fragen der ausreichenden beruflichen Qualifikation und der berufsethischen Zuverlässigkeit.5 Wegen dieser Streitigkeiten waren die Berufsan- gehörigen nicht in der Lage, sich in einem einzigen Berufsverband zusammenzu- schließen.

Während Prüfung, Bestellung und Überwachung derjenigen Berufsangehörigen, die sich als Bücherrevisoren hatten vereidigen lassen, durch landeseigene und lokale Anordnun-gen geregelt waren, deren maßgebliche Akteure die Industrie- und Handelskammern darstellten, gab es für andere Freiberufler des Revisions- und Treuhandwesens sowie für die Tätigkeit von bei Treuhandgesellschaften angestellten Revisoren und die Prüfungsakti-vitäten der Treuhandgesellschaften selbst keine vergleichbaren Regelungen.6 Die wirt- schaftliche Stabilisierung Deutschlands nach der Währungsreform ließ Kredite aus dem Ausland in deutsche Unternehmen fließen. In Folge dessen eröffneten anglo-amerika- nische Accountant-Gesellschaften Filialen in deutschen Großstädten. Diese Gesellschaf- ten genossen bei den ausländischen Kreditgebern hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wesentlich größeres Vertrauen als die deutschen Prüfer, deren Zurückweisung in Deutschland als Demütigung empfunden wurde.7 Trotz der skandalösen Hintergründe des Zusammenbruchs der zweitgrößten deutschen Versicherungsgesellschaft Frankfurter Allgemeine Versicherungs-AG im August 1929 verweigerten sich der Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes und der Reichsverband der Deutschen Industrie einer gesetzlich verpflichtenden Bilanzprüfung durch unabhängige externe Prüfer.8 Der Gesetzgeber hatte sich jedoch entschieden: Die bislang im Rahmen der seit 1926 breit einsetzenden Diskussion um eine Aktienrechtsreform recht untergeordnet behandelte Bilanzpflichtprüfung rückte nun prominent in den Vordergrund. Nach Ansicht des Preu-ßischen Handelsministers genügte die gesetzliche Einführung einer obligatorischen Prüfung allein jedoch nicht. Es müsse ein einheitlicher Stand von Prüfern geschaffen werden. Der DIHT begann im Frühjahr 1930 mit den Vorbereitungen für die Berufskon-stituierung.9 Und endlich – am 5. August 1930 beschlossen dann die vier bedeutendsten Verbände der Einzelrevisoren und Treuhandgesellschaften, sich im Institut für das Revisions- und Treuhandwesen zu vereinen, um in der anstehenden Berufsgestaltung wirkungsvoll mitreden zu können.10

  1. Die „Ländervereinbarung“ war ein Verwaltungsabkommen, kein Gesetz, siehe Meisel, Bernd Stefan: Geschichte der deutschen Wirtschaftsprüfer, Köln 1991, S. 185 sowie Frielinghaus, Otto: Der Beruf des Wirtschaftsprüfers. Ausbildungs- und Organisationsgrundsätze, Berlin 1931, Vorwort [ohne Seitenangabe], obgleich Frielinghaus außerdem die Mitwirkung der Wissenschaft betonte, war ein Studium keine zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Wirtschaftsprüferexamen; Vertreter der Betriebswirtschaftslehre hatten lediglich einen Sitz in den Prüfungsausschüssen, waren jedoch im zentralen Berufsgremium, der die Berufsgrundsätze festlegenden „Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer“, nicht vertreten. Die „Grundsätze“ erschienen als Anlage zur „Erste[n] Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie. Vom 15. Dezember 1931“. Sie wurden im Deutschen Reichsanzeiger und im Preußischen Staatsanzeiger Nr. 295 am 18.12.1931 sowie im Reichsgesetzblatt, Teil 1, Nr. 83 am 22.12.1931, S. 761-763 veröffentlicht. Frielinghaus, Otto: Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, Berlin 1931, S. 7 []
  2. Im Reichsgebiet wurden 13 IHK für die Errichtung der ZP ausgewählt, siehe VDB-Nachrichten – vertrauliche Mitteilungen des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren, 14. Jg., 1932, S. 105f: Berlin, Bremen, Breslau, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Königsberg, Leipzig, Mannheim, München, Münster, Nürnberg und Stuttgart. Die ZP Mannheim wurde später durch ZP in Karlruhe ersetzt, siehe Bundesarchiv Berlin, R 3101/20485, Bl. 115R, Schreiben des Reichswirtschaftsministers, 5.11.1938 []
  3. § 36 der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit § 42 des Preußischen Handelskammergesetzes, siehe Frielinghaus, Beruf, 1931, S. 2f []
  4. Zum Berufsbildungsprozess siehe Pothmann, Ute: Wirtschaftsprüfung im Nationalsozialismus, Essen 2013, S. 25-50 mit zahlreichen Quellennachweisen. []
  5. Zu diesen Themen siehe beispielhaft: Schnutenhaus, Otto R.: Wirtschaftsprüfer und Treuhandgesellschaft, in: Die Betriebswirtschaft 1932, H. 11/12, S. 268-270; Klinger, Karl, Die Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder im Verband Deutscher Diplom-Kaufleute, in: Die Betriebswirtschaft 1932, H. 11/12, 316-318; Frielinghaus, Beruf, 1931, S. 2, 13. []
  6. Für Treuhandgesellschaften wegweisend, um unqualifizierte Gesellschaften aus dem Beruf herauszuhalten, war das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20. Oktober 1922, abgedruckt in Voss, Wilhelm: Handbuch für das Revisions- und Treuhandwesen, Stuttgart 1930, S. 430-434. Beeidigte Bücherrevisoren durften nur im Bezirk der IHK tätig werden, die sie beeidigt hatte. Zudem entschied die IHK nach ihrer Einschätzung des Bedürfnisses, ob weitere Bücherrevisoren beeidigt wurden. Dieser Teil des Berufs war somit gewerblich-zünftig geregelt, nicht freiberuflich. []
  7. Frielinghaus, Beruf, 1931, S. 2 []
  8. Zur FAVAG siehe: Alsheimer, Herbert: Von der Gründerkrise zum Zusammenbruch der Frankfurter Allgemeine-Versicherungs-Aktiengesellschaft, in: Die Wirtschaftsprüfung 1988, S. 471-478. []
  9. Siehe: Art. „Rundschau“ in: Archiv für das Revisions- und Treuhandwesen, Jg. 1930, S. 49f. []
  10. Siehe: Art. „Rundschau“ in: Archiv für das Revisions- und Treuhandwesen, Jg. 1930, S. 303. []

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Ute Pothmann (15. Dezember 2017). 15.12.1931: Die „Ländervereinbarung“ – Gründungsdokument des Wirtschaftsprüferberufes. Abgehört. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ah5q


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